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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: VI B 113/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage, ob die Zahlung von Krankentagegeld auch dann steuerfrei ist, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenüber der Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn mit Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) hat der Senat entschieden, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Um Arbeitslohn handelt es sich bei der weitergeleiteten Zahlung demgegenüber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist. In beiden Fällen hängt der Arbeitslohncharakter grundsätzlich nicht davon ab, ob der Arbeitgeber in die Zahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet ist (Senatsentscheidung vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den Arbeitslohncharakter der strittigen Krankentagegelder verneint, weil der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) als Arbeitnehmer nach den Feststellungen des FG Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen war. Es ist demzufolge nicht zu erkennen, weshalb eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich sein sollte (vgl. auch Senatsentscheidung vom 13. April 2005 VI B 172/04, nicht veröffentlicht --n.v.--).
2. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des FA stellen sich zumindest in Teilen der Sache nach als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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