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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: VI B 113/07
Rechtsgebiete: EStG, BGB
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 3 | |
BGB § 263 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ausübung des Wahlrechts, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, durch einen Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung einen ausreichend konkretisierten Anspruch auf Sachlohn begründet, ist nicht klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Senats.
Der Senat hat mit Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1043) zur --zwischen den Beteiligten streitigen-- besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für Sachbezüge ausgeführt, dass Sachbezüge i.S. dieser Vorschrift nur dann vorliegen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Ein Anspruch auf Sachlohn kann hierbei auch durch Umwandlung von Barlohn in Sachlohn begründet werden. Eine solche Barlohnumwandlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung --in Abkürzung des Zahlungsweges-- anderweitig verwendet, liegt eine Lohnverwendung vor, die den Charakter als Barlohn unberührt lässt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).
Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Bestand zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch ein Anspruch auf Barlohn, lässt auch eine vor diesen Zeitpunkt rückwirkende Fiktion der Leistungskonkretisierung nach § 263 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Befund, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ein unentziehbarer Barlohnanspruch bestanden hatte, nicht nachträglich entfallen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1043).
Wird dem Arbeitnehmer --wie im Streitfall-- das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, besteht der Barlohnanspruch in Ermangelung eines entsprechenden Verzichts des Arbeitnehmers bis zur Ausübung des Wahlrechts unentziehbar fort. Die Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitnehmer beinhaltet damit eine Verfügung über einen --fälligen oder fällig werdenden-- Barlohnanspruch. Mit der Entscheidung für die Deputatware verwendet der Arbeitnehmer daher den ihm geschuldeten Barlohn für den Erwerb der Deputatware, so dass die Ausübung des Wahlrechts keinen Anspruch auf Sachlohn begründet (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1043).
b) Soweit die Kläger die Rechtsfragen aufwerfen, ob der Anspruch auf Sachlohn bei Veräußerung der den Arbeitnehmern zugesagten Waren durch den Arbeitgeber durch Verschaffung der Verfügungsmacht im Wege des Geheißerwerbs erfüllt werde und ob ein Veräußerungsauftrag der Arbeitnehmer durch betriebliche Übung erteilt werden könne, sind diese mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Denn die Ausübung des Wahlrechts durch die Arbeitnehmer führt nach der Rechtsprechung des Senats --wie dargestellt-- nicht zu einem Anspruch auf Sachlohn.
Ende der Entscheidung
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