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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: VI B 114/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werdenden Weise geltend macht. Geschieht dies nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315; vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155; vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht im Grunde allenfalls geltend, die Vorinstanz habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze (Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) zur Frage des örtlichen Mittelpunkts der Lebensinteressen lediger Arbeitnehmer im Rahmen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Damit wendet sich die Klägerin jedoch gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890). Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO indes nicht hinreichend bezeichnet (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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