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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: VI B 115/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass ein seit Jahren im Ausland lebendes Kind, das dort auf Dauer die Schule besucht, nicht schon dann im Inland einen Wohnsitz inne hat, wenn es eine im Inland vorgehaltene Wohnung 14 Tage in den Ferien besucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279). Im Übrigen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Hinblick auf den Wohnsitz lediglich gegen die Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles durch das Finanzgericht (FG).
Was das Übergehen eines Beweisangebotes betrifft, hat der Kläger nicht dargetan, wann er im Vorverfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er anwaltlich vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer solchen Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, 370; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 37).
Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das FG zur Begründung auf eine dem Beteiligten zuvor bekannt gegebene andere Entscheidung verweist (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591, m.w.N.). Der Kläger trägt nicht vor, dass in der in Bezug genommenen anderen Entscheidung keine Gründe enthalten sind, die als Begründung zur streitigen Frage des Wohnsitzes im Inland dienen können.
Ende der Entscheidung
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