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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: VI B 115/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es liegen keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt dem Rechtsstreit der Beteiligten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Der Senat hat insbesondere mit Urteil vom 17. Juni 2005 VI R 84/04 (BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 mit Anm. MIT, Deutsches Steuerrecht 2005, 1438; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2005, 1164) entschieden, dass der übliche Endpreis eines (vom Arbeitgeber verbilligt erworbenen) Gebrauchtwagens mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z.B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden kann. Der Wert ist ggf. --wie auch hier geschehen-- wegen einzelfallbezogener Umstände zu korrigieren. Die Wertermittlung obliegt in erster Linie der Tatsacheninstanz.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern aufgeworfenen Streitfragen über den entschiedenen Einzelfall hinaus das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 und 41).
Ende der Entscheidung
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