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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: VI B 115/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
Es kann offen bleiben, ob mit der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) von einer mehrjährigen Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugehen sei, und er sich damit insoweit --unausgesprochen-- auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz berufen sollte, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Revision.
Ungeachtet dessen, dass eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42), lässt sich aus dem angegriffenen Urteil jedenfalls kein divergierender Rechtssatz entnehmen.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist "mehrjährig" i.S. dieser Vorschrift eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, bei zusammengeballten Vergütungen die Tarifprogression zu mildern und zu erreichen, dass die steuerliche Belastung für Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum für die Tätigkeit mehrerer Jahre zufließen, möglichst nicht höher wird, als wenn ihm in jedem Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann deshalb insbesondere auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume sein. Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Allerdings liegt eine Vergütung für eine solche mehrjährige Tätigkeit nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor. Die betreffenden Einkünfte müssen vielmehr für sich betrachtet Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Denn die Vorschrift bezweckt nicht, jede sich aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG möglicherweise ergebende steuerliche Mehrbelastung zu mildern (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289; vom 6. Dezember 1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).
Das FG hat keine von diesen Rechtsmaßstäben abweichenden Rechtssätze aufgestellt, sondern ist in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Denn nach seinen Feststellungen hatte der Kläger Nachzahlungen für im Vorjahr verdiente Vergütungen erhalten. Auf dieser Grundlage hat das FG eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ausgeschlossen.
b) Weitere Gründe für eine Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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