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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: VI B 116/00
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 b | |
EStG § 72 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Beklagten (Arbeitsamt --Familienkasse--) beantragt, ihm Kindergeld für ein Kind ab April 1996 zu gewähren. Die Familienkasse entsprach dem jedoch mit Bescheid vom 5. oder 7. November 1996 erst ab Oktober 1996. Den Einspruch wies die Familienkasse mit Bescheid vom 28. Februar 1997 mit der Begründung zurück, die Tochter habe erst ab Oktober 1996 beim Antragsteller im Haushalt gelebt. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, ihm das Kindergeld auch für die Monate April bis September 1996 zu gewähren. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Klageverfahren wies das Finanzgericht (FG) zurück. Das FG begründete die Ablehnung des Antrags auf PKH damit, die Familienkasse habe mit Bescheid vom 6. April 1998 die Kindergeldfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) mangels sachlicher Zuständigkeit aufgehoben. Da der Antragsteller als Beamter beim Bundeseisenbahnvermögen tätig sei, sei nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) diese Stelle für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse, die bestandskräftig geworden sei, nachdem der Antragsteller eine gegen die Aufhebung gerichtete Klage zurückgenommen habe, sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
Mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG trägt der Antragsteller vor, die Familienkasse habe in der Einspruchsentscheidung vom 23. September 1998 mitgeteilt, die Kindergeldfestsetzung sei ab Oktober 1996 aufgehoben. Beim streitigen Kindergeld gehe es um die Monate April 1996 bis September 1996. Dieser Zeitraum sei vom Einspruchsbescheid nicht umfasst.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gegen die Familienkasse gerichtete Klage auf Zahlung von Kindergeld für die Monate April bis September 1996, für die der Antragsteller PKH begehrt, hat keine Aussicht auf Erfolg. Nachdem es die Familienkasse mit unanfechtbarem Bescheid vom 6. April 1998 und Einspruchsentscheidung vom 23. September 1998 mangels sachlicher Zuständigkeit abgelehnt hat, dem Antragsteller Kindergeld zu gewähren, kann das Begehren des Antragstellers, ihm Kindergeld für die Monate April bis September 1996 zu gewähren, jedenfalls gegenüber der Familienkasse keinen Erfolg mehr haben. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass ein Bescheid, mit dem es eine Behörde ablehnt, Kindergeld zu zahlen, weil sie sachlich unzuständig ist, nicht nur bestimmte Zahlungszeiträume betrifft, sondern die Zahlungspflicht schlechthin verneint. Die Familienkasse hat überdies ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint, weil der Antragsteller Beamter ist (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 EStG, vgl. auch Schreiben des Bundeseisenbahnvermögensamtes vom 24. Juli 1998 an den Prozessbevollmächtigten). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des ablehnenden Beschlusses verwiesen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Ende der Entscheidung
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