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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: VI B 117/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er "einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen" benutzt habe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung). Das Finanzgericht hat deshalb die Voraussetzungen verneint, unter denen die Begrenzung auf den Höchstbetrag in Höhe von 5 112 € entfällt, und die Klage abgewiesen.
a) Mit der Rüge, das FG habe die vorgelegten Beweise nicht hinreichend gewürdigt, kann ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) grundsätzlich nicht begründet werden. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung; z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106). Im Kern richtet sich das Vorbringen des Klägers gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung und betrifft damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz .105 ff.).
b) Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe versäumt, seinen Vater als Zeugen zu vernehmen, sind seine Darlegungen unzureichend. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, warum er --obgleich fachkundig vertreten-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (zu den Darlegungsanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 2002 IV B 22/01, BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690, m.w.N.; siehe auch Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470 a.E.).
2. Schließlich ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich wäre.
Ende der Entscheidung
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