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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: VI B 117/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Es ist deshalb gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten und Beschwerdegegner (Arbeitsamt) aufzuerlegen, weil er dem Klageantrag durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben hat. Daß der Änderung eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde des Arbeitsamts zugrunde liegt, rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung. Denn durch die Weisung ist klargestellt, daß die beteiligten Behörden an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht festhalten wollten und deshalb nachgegeben haben.
Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unzulässig (zuletzt BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 22/95, BFHE 186, 214, BStBl II 1998, 560, m.N.).
Ende der Entscheidung
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