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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: VI B 118/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 5 | |
FGO § 81 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 82 | |
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 | |
ZPO § 373 | |
ZPO § 377 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 |
2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.
3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte mit ihrer Klage den Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) für die Wege von ihrem (Sommer-)Wohnsitz in X zu ihrer Arbeitsstätte in B für fünf Monate (Mai bis September 2002). Das FG hat die Klage abgewiesen. Es vertrat hierbei die Auffassung, der Lebensmittelpunkt der Klägerin i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG (in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung) habe sich in der maßgeblichen Zeit nicht in X, sondern weiterhin in der Wohnung der Klägerin in B befunden. Seine Überzeugungsbildung hat das FG auf verschiedene Umstände gestützt (u.a. Stromverbrauch, Umfang der PKW-Nutzung, Lichtbilder, etc.).
2. Wie die Klägerin zutreffend rügt, hat das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.
a) Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Klägerin beantragt, zwei Zeugen (davon den Zeugen M mit ladungsfähiger Anschrift) darüber zu vernehmen, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt (ausschließlich) in X gehabt habe. Diesem Beweisantrag ist das FG --da vermeintlich unsubstantiiert-- nicht nachgekommen.
b) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten sind (u.a. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496; Urteil vom 22. April 1988 III R 59/83, BFH/NV 1989, 38). Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 I B 249/04, BFH/NV 2006, 780). Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753; vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181; Beschluss vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787; Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Ferner ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117; vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; vom 10. März 2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339; Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 29).
c) Entgegen der Auffassung des FG war der Beweisantritt der Klägerin hinreichend substantiiert bzw. bestimmt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeugenbeweises nur dann zulässig ist, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- Beschluss vom 1. Juni 2005 XII ZR 275/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2710; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2003 1 BvR 1998/02, BVerfGK 1, 111; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 29, m.w.N.). Zur Substantiierung wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass der Vortrag von Tatsachen ausreichend ist, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu tragen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH-Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 199/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1782, m.w.N.). Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nicht nötig (vgl. BGH-Urteil vom 25. Februar 1992 X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Diese zu den Vorschriften der §§ 373, 377 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelten Grundsätze sind auch für das finanzgerichtliche Verfahren maßgebend (vgl. § 82 FGO).
d) Das FG hat im Streitfall nicht beachtet, dass der --ursprünglich von der Rechtsprechung geschaffene und seit 1990 in das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG übernommene-- Begriff des (örtlichen) "Mittelpunkts der Lebensinteressen" nicht nur einen Rechtsbegriff, sondern auch eine beweisfähige Tatsachenbehauptung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordert (z.B. BFH-Urteil vom 23. November 2003 VI R 152/99, BFHE 204, 189, BStBl II 2004, 233) bzw. sich diese Tatsache aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt (u.a. Verhältnisse des Steuerpflichtigen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten; zu den Einzeltatsachen vgl. von Bornhaupt in Festschrift für Offerhaus, S. 419 ff., 428; derselbe in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 150 ff.; Wagner in Heuermann/Wagner, LSt, F 193 ff., insbes. 198; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 462, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ausführlich hierzu bereits: BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221; zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793). Angesichts dieser seit vielen Jahren bekannten Sach- und Rechtslage würde eine Pflicht zur Angabe aller dieser Einzeltatsachen eine überspitzte Anforderung an die Zulässigkeit des Beweisantrags darstellen. Die Angabe der Klägerin war mithin konkret genug, um dem Gericht eine Grundlage für seine Beweiserhebung zu geben bzw. den "Gegenstand der Vernehmung" (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zureichend zu bestimmen (siehe auch BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Oberlandesgericht --OLG-- München, Urteil vom 19. November 1999 23 U 4502/99, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2000, 1096 mit Anm. Schneider, MDR 2000, 1395; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1999 19 W 4/99, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1999, 1155).
e) Der von der Klägerin gestellte Beweisantrag war auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das FG bei ordnungsgemäßer Behandlung des Beweisantrags zu einem anderen Ergebnis in der Sache gelangt wäre.
3. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen auch zeitlich begrenzt sein kann (vgl. zur Frage des Wechsels des Lebensmittelpunktes: von Bornhaupt in Festschrift Offerhaus, S. 419 ff., 428; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz 115 a.E.; vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 127/76, BHE 127, 6, BStBl II 1979, 335; vom 3. Oktober 1985 VI R 168/84, BFHE 144, 449, BStBl II 1986, 95 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 51, 52 - zur Möglichkeit des Bestehens von zwei zeitlich nacheinander liegenden Mittelpunkten der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen während eines Veranlagungszeitraums).
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) hat die Klägerin ihr Rügerecht nicht verloren. Begründet --wie hier-- ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, jeweils m.w.N.; Urteil in BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, 842).
5. Der Senat hält es für angezeigt, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Er hebt deshalb das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache an das FG zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Ende der Entscheidung
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