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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: VI B 118/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist diese Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.
Für den Streitfall kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzung des gerügten Verfahrensmangels --Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--)-- i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt hat. Denn im Streitfall begründet das Procedere des Finanzgerichts (FG) jedenfalls keinen Verfahrensmangel.
Das Gericht kann über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter im Urteil entscheiden, wenn es das Gesuch für missbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161). Offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch auch dann, wenn es nur der Verschleppung des Prozesses dienen soll.
Das FG ging im Streitfall unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf Beschlüsse des BFH vom 11. April 2002 I B 56/01, BFH/NV 2002, 1164; vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342) von diesen Rechtsgrundsätzen aus. Die offenbare Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs begründete es damit, dass der erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Ablehnungsantrag inhaltlich völlig unzureichend sei, weil eine erforderliche Begründung fehle. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwieweit die Art der gewährten Akteneinsicht eine Befangenheit des Einzelrichters begründen könne; schließlich seien alle Senatsmitglieder pauschal und undifferenziert als befangen abgelehnt worden.
Die Würdigung des Ablehnungsgesuchs durch das FG als unzulässig ist nicht zu beanstanden. Das FG durfte deshalb über das danach unzulässige Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne vorangehende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil entscheiden.
Ende der Entscheidung
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