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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: VI B 119/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe
(s. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht, jedenfalls ist sie unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig ist, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da es sich um auslaufendes Recht handelt (s. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002, 618) die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zum Zeitpunkt dieser Neuregelung bleiben die derzeitigen Vorschriften aber weiter anwendbar.
Der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt ebenfalls nicht vor. Es stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das Finanzgericht eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiellrechtliche Frage (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 112).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz FGO).
Ende der Entscheidung
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