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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: VI B 12/98
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder schon deshalb nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1993 lediglich bei rd. 28 v.H. liegt.
Im Veranlagungszeitraum 1993 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes bei Eltern mit zwei Kindern erst ab einem Grenzsteuersatz, der erheblich über 40 v.H. liegen dürfte, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, Deutsches Steuerrecht 1999, 276 unter Ziff. B 2.). Es bestehen demnach keine Zweifel, daß das Existenzminimum der beiden Kinder im Streitjahr 1993 von der Einkommensteuer verschont geblieben ist.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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