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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: VI B 120/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Es liegen weder die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die Erfordernisse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.
Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und in die Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn --wie im vorliegenden Fall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG), abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1473, getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung).
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellen. Diese Auffassung wird auch einhellig in der Literatur vertreten (vgl. z.B. Giloy in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. B 1000, Stichwort: "Sozialversicherung"; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 19 EStG Anm. 600, Stichwort: "Arbeitnehmerbeiträge"; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 19 EStG Rz. 192). Solche Arbeitnehmerbeiträge sind beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (siehe dazu Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: "Sozialversicherung" Rz. 21). § 10 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung setzt mit der --allerdings beschränkten-- Zulassung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gerade voraus, dass die entsprechenden Arbeitnehmeranteile Lohnbestandteile sind.
Das FG hat auch überzeugend dargelegt, dass der Arbeitslohn mit der Abführung des Anteils der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber zugeflossen ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246).
Da die aufgeworfene Rechtsfrage in dem vom FG aufgezeigten Sinn zu beantworten ist, scheiden auch die weiteren von den Klägern angeführten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO) aus.
Ende der Entscheidung
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