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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: VI B 120/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war eine Vertagung nicht geboten, um ihm Gelegenheit für die Beibringung von Unterlagen und Beweismitteln zu geben, weil er die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage als Dienstreisekosten geltend machte. Denn der Kläger hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, sich auf diese rechtliche Beurteilung einzustellen, weil sie bereits der Einspruchsentscheidung zugrunde lag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt daher insoweit nicht in Betracht.
2. Soweit das Finanzgericht (FG) von den Angaben des Klägers zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgewichen ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls kein Verfahrensmangel.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung u.a. die entscheidungserheblichen Tatsachen, die sich bei einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, darzulegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 70, m.w.N.). Dafür genügt es nicht, die Richtigkeit der Feststellungen des FG hinsichtlich der von den Routenplanern errechneten Fahrtstrecken in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hätte zumindest darlegen müssen, welche Fahrtstrecke er arbeitstäglich zurückgelegt hat und warum es sich dabei --trotz der wesentlich größeren Entfernung-- um die verkehrsgünstigste Verbindung gehandelt hat. Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.
3. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht darin, dass das FG von dem schriftsätzlich vorgetragenen Angebot keinen Gebrauch gemacht hat, den früheren Betriebsrat sowie den Arbeitskollegen des Klägers als Zeugen zu vernehmen.
Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, muss auch vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder --wenn dies nicht geschehen ist-- weshalb die Rüge nicht möglich war (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.). Im Streitfall hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, wie sich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung entnehmen lässt. Auch aus der Beschwerde ergibt sich dazu nichts. Von einem Verfahrensfehler kann daher nicht ausgegangen werden.
Ende der Entscheidung
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