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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: VI B 121/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Mit der im eigenen Namen und im Namen des Klägers und Beschwerdeführers zu 1. (Kläger) eingelegten Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt der Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer), den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 19. September 2007 2 K 186/07 in vollem Umfang aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ändern. Das FG hat im Beschluss vom 19. September 2007 das durch die vom Beschwerdeführer im Namen des Klägers erhobene Klage eingeleitete Verfahren nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer eingestellt. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5 000 € festgesetzt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist nicht statthaft. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen die Entscheidung des FG, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ebenso unstatthaft wie gegen die Festsetzung des Streitwerts. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Damit sind sowohl isolierte Kostenentscheidungen im Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme als auch die Streitwertfestsetzung im Kostenansatzverfahren nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die greifbare Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses des FG vom 19. September 2007 rügt. Denn eine --außerordentliche-- Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 2007 V B 48/06, BFH/NV 2007, 1682, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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