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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: VI B 122/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Frage, wo Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die sich für mehrere Jahre im Ausland aufhalten, um dort zur Schule zu gehen, hat der BFH in zwei Urteilen vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) und VI R 107/99 (BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294) Grundsätze entwickelt, die auch im Streitfall gelten. Ob im Einzelfall bei Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen ist, dass die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder im Inland haben, muss das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung entscheiden. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 (Abschn. II. 2. b und 2. c) überdies entschieden, dass die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes weder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. In seinem Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 (Abschn. II. 8.) hat er auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einbezogen, darunter das vom Kläger und Beschwerdeführer erwähnte Urteil vom 30. September 1996 10 RKg 29/95 (BSGE 79, 147, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33).



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