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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: VI B 122/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 12. Februar 2004 (Az. 7 V 2232/03) auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollziehung von Lohnsteuerbescheiden für die Monate Februar 2002 bis Februar 2003 ausgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss die Beschwerde nicht gegeben ist.

Mit einem am 4. Juli 2004 beim FG eingegangenen Telefax "zur Weiterleitung an den BFH" legte die Antragstellerin gegen mehrere näher bezeichnete Beschlüsse des FG "und alle gleich lautenden Beschlüsse 7 V ..." a) Beschwerde, b) Widerspruch, c) Erinnerung ein. Die Begründung sollte nach Akteneinsicht erfolgen. Das FG hat das Schreiben mit den Gerichtsakten dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben um Weiterleitung an den BFH und um Akteneinsicht nachgesucht und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die dort bezeichneten Beschlüsse des FG vorgehen will, sieht der Senat das Schreiben als Rechtsmittel an. Die nicht mit dem vollständigen Aktenzeichen angegebenen Beschlüsse sind gleichwohl hinreichend bezeichnet. Gegen Beschlüsse des FG kommt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, als Rechtsmittel grundsätzlich die Beschwerde in Betracht (§ 128 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG hat in dem Aussetzungsbeschluss vom 12. Februar 2004 die Beschwerde nicht zugelassen und darauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin das für ein Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das FG mit dem genannten Beschluss ihrem Antrag entsprochen hatte. Schließlich ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person eingelegt worden ist (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO).

Die von der Antragstellerin beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Denn bei einem unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (BFH-Beschluss vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120).

Von der Erhebung der Kosten wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.



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