Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: VI B 122/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 12. Februar 2004 (Az. 7 V 2232/03) auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollziehung von Lohnsteuerbescheiden für die Monate Februar 2002 bis Februar 2003 ausgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss die Beschwerde nicht gegeben ist.
Mit einem am 4. Juli 2004 beim FG eingegangenen Telefax "zur Weiterleitung an den BFH" legte die Antragstellerin gegen mehrere näher bezeichnete Beschlüsse des FG "und alle gleich lautenden Beschlüsse 7 V ..." a) Beschwerde, b) Widerspruch, c) Erinnerung ein. Die Begründung sollte nach Akteneinsicht erfolgen. Das FG hat das Schreiben mit den Gerichtsakten dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Da die Antragstellerin in ihrem Schreiben um Weiterleitung an den BFH und um Akteneinsicht nachgesucht und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die dort bezeichneten Beschlüsse des FG vorgehen will, sieht der Senat das Schreiben als Rechtsmittel an. Die nicht mit dem vollständigen Aktenzeichen angegebenen Beschlüsse sind gleichwohl hinreichend bezeichnet. Gegen Beschlüsse des FG kommt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, als Rechtsmittel grundsätzlich die Beschwerde in Betracht (§ 128 Abs. 1 FGO).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG hat in dem Aussetzungsbeschluss vom 12. Februar 2004 die Beschwerde nicht zugelassen und darauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin das für ein Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das FG mit dem genannten Beschluss ihrem Antrag entsprochen hatte. Schließlich ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person eingelegt worden ist (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO).
Die von der Antragstellerin beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Denn bei einem unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (BFH-Beschluss vom 20. April 2004 XI B 21/04, BFH/NV 2004, 1120).
Von der Erhebung der Kosten wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.