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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: VI B 129/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der behauptete Verfahrensmangel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die gerügte Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, weil das Finanzgericht (FG) einen angebotenen Entlastungszeugen nicht gehört habe, ist nicht hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 2004 VII B 15/04, BFH/NV 2005, 221). Hierzu fehlt im Streitfall jedes Vorbringen. Auch aus dem Sitzungsprotokoll des FG ergibt sich nichts entsprechendes. Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der mündlichen Verhandlung weder einen Beweisantrag gestellt noch hat er sich auf frühere schriftsätzlich gestellte Beweisanträge bezogen und deren Übergehen durch das FG gerügt, sondern rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt.

Unabhängig von der Pflicht in der mündlichen Verhandlung das Übergehen eines Beweisantrags sowie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu rügen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 100 f.) gehört zur schlüssigen Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO der Vortrag, warum kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist oder warum sich dem FG die Notwendigkeit der Beweiserhebung trotzdem hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere hat der Kläger auch nicht vorgetragen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493).

Die nach Ansicht des Klägers fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG ist kein Verfahrensmangel; vielmehr sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).

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