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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: VI B 129/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 62 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
a)
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit es verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, wenn § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Arbeitnehmer gelte und für Vorsorgeaufwendungen Selbständiger keine vergleichbare Befreiungsvorschrift existiere, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Denn soweit der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen zugunsten der Arbeitnehmer im Vergleich zu den von Selbständigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen unterschiedlich behandelt hat, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228; vom 25. Juni 1992 1 BvR 514/88, Wertpapier-Mitteilungen 1992, 1512; BFH-Entscheidungen vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245; vom 29. Oktober 2004 XI B 170/03, BFH/NV 2005, 539; vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169). Zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen.
b)
Nicht mehr klärungsbedürftig sind ferner die Rechtsfragen, ob in analoger Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG die Arbeitgeberzuschüsse zur Zukunftssicherung eines GmbH-Gesellschafters als steuerfrei zu behandeln und Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG den nachträglich von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern gleichzustellen seien. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Zukunftssicherungsleistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit sind (BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BStBl II 2008, 894; vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; vom 13. September 2007 VI R 16/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794), und die Anwendung des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG auf kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht ausgenommene Arbeitnehmer abgelehnt (BFH-Urteil in BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169).
Ende der Entscheidung
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