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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: VI B 13/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 105 Abs. 5 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darin einen Verfahrensmangel sehen, dass das Finanzgericht (FG) fehlende Eintragungen im Fahrtenbuch nicht durch Eintragungen in einem beim Arbeitgeber geführten Terminkalender für ersetzbar halte, rügen sie nicht einen Verfahrensfehler, sondern die Verletzung materiellen Rechts. Zwar ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, inwieweit Inhalte, die für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs erforderlich sind, durch Aufzeichnungen außerhalb des Fahrtenbuchs ergänzt bzw. verdeutlicht werden können. Sofern die Kläger diese Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen sollten, ist die Beschwerde gleichwohl nicht zuzulassen. Das FG hat sich nämlich auch die weiteren in der Einspruchsentscheidung ausgeführten Umstände, die nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zur Folge haben, zu Eigen gemacht (vgl. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt. In einem solchen Fall muss für jeden der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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