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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: VI B 13/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BVerfGG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
EStG § 52 Abs. 12
EStG § 52 Abs. 23d
BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung oder ein Verfahrensmangel. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn in der Beschwerdeschrift mindestens einer dieser Zulassungsgründe bezeichnet und die Erfüllung seiner Voraussetzungen schlüssig dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnen weder ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich in den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Begründungsschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes erkennen. Die Beschwerde, die in der Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Die Kläger verkennen dabei den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (ausführlich hierzu Beermann in Beermann/Gosch, FGO, § 116 Rz 5; Lange, Der Betrieb 2001, 2312 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 5; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

2. Dessen ungeachtet ist --was allenfalls in Betracht zu ziehen wäre-- die Revision auch nicht wegen offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen (vgl. Beermann in Beermann/Gosch, a.a.O., § 116 Rz 73, m.w.N.).

a) Das FG hat in seiner Entscheidung ausführlich und auch zutreffend dargelegt, dass die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 12, Abs. 23b (jetzt 23d) des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 23. Dezember 2003) nicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) nicht zum Erlass einer Übergangsvorschrift des Inhalts verpflichtet gewesen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch in solchen Fällen anzuerkennen, in denen --wie hier-- bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen vorliegen. Der Gesetzgeber habe die Mindestanforderungen des BVerfG für eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage erfüllt, indem er zumindest die Änderung der noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen, in denen der Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung aufgrund des Ablaufs der Zweijahresfrist versagt wurde, angeordnet habe. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, rückwirkende Änderungsmöglichkeiten für bereits bestandskräftige Bescheide zu schaffen, weil das BVerfG in seiner Entscheidung den Hinweis (vgl. unter D. II. der Gründe, letzter Satz) gegeben habe, dass der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage auch Fragen der Übergangsgerechtigkeit zu bedenken habe (vgl. hierzu auch Kanzler, Neue Wirtschaftsbriefe F. 6, 4371, 4377; Kempermann, Finanz-Rundschau 2003, 574, 575).

b) Die von den Klägern auch unter Hinweis auf Klöpfer (Die öffentliche Verwaltung 1978, 225 ff.) vorgetragenen allgemeinen Ausführungen zu Fragen der Übergangsgerechtigkeit, des Verbots übermäßiger Kontinuitätsbrüche, der Verlässlichkeit der Rechtsordnung sowie des Vertrauensschutzes begründen nicht hinreichend schlüssig, dass die vom Gesetzgeber erlassene Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 12, Abs. 23d EStG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere ist weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Gesetzgeber gezwungen gewesen wäre, rückwirkende Änderungsmöglichkeiten für bereits bestandskräftige Veranlagungen zu schaffen. Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Auffassung einen Wertungswiderspruch zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) postulierten Grundsatz enthalten hätte. Denn danach bleiben staatliche Hoheitsakte, die einfach-rechtlich nicht mehr angreifbar sind, die aber auf einer verfassungswidrigen Norm(auslegung) beruhen, grundsätzlich rechts- oder bestandskräftig (vgl. auch Lechner/Zuck, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl., § 79 Rz 8; Graßhof in Umbach/Clemens/ Dollinger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl., § 79 Rz 26 ff.). Dafür, dass in der Aufforderung des BVerfG, auch "Fragen der Übergangsgerechtigkeit zu bedenken", ein mit bindender Wirkung versehener (hinreichend bestimmter) Auftrag des Inhalts vorgelegen haben sollte, der Gesetzgeber müsse Möglichkeiten zur Änderung bestandskräftiger Bescheide schaffen, fehlen durchgreifende Darlegungen der Kläger.

Ende der Entscheidung

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