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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: VI B 13/98
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 53 Satz 1 | |
EStG § 53 Satz 3 | |
EStG § 53 Satz 4 | |
EStG § 53 Satz 6 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).
2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.
Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.
Im angegriffenen Bescheid wurde --entsprechend der früheren Gesetzeslage-- für das Kind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4 104 DM gewährt. Das den Klägern zustehende Kindergeld von 840 DM ist jedoch in einen (zusätzlichen) Freibetrag umzurechnen (§ 53 Sätze 3 und 4 EStG). Bei einem zu versteuernden Einkommen der Kläger von 13 494 DM beträgt deren Grenzsteuersatz rd. 19 v.H. und der (zusätzliche) Freibetrag demzufolge rd. 4 421 DM.
Die Summe des bisherigen Kinderfreibetrags von 4 104 DM und des (zusätzlichen) Freibetrags von 4 421 DM beträgt 8 525 DM. Dieser Betrag überschreitet den nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassenden Betrag von 5 676 DM. Eine Änderung der Einkommensteuer der Kläger scheidet demnach nach § 53 Satz 6 EStG aus.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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