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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: VI B 130/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss auch klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob ihnen die Bestandskraft früherer Bescheide trotz Ruhen des Verfahrens und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegengehalten werden könnte, sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht mehr entscheidungserheblich sind. Streitgegenstand des Klageverfahrens, das mit dem hier durch Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zum Abschluss gekommen war, war der Änderungsbescheid für 1996 vom 10. Januar 2005. Dieser war keiner materiell-rechtlichen Überprüfung mehr zugänglich. Denn nachdem der Änderungsbescheid vom 10. Januar 2005 durch Einspruch vom 10. Februar 2005 nach § 68 Satz 1 FGO automatisch Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens geworden war und mit der Erledigungserklärung der Kläger vom 15. Februar 2005 die Rechtshängigkeit beendet war, wurde der Bescheid unanfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888, m.w.N.). Deshalb hat das Finanzgericht zu Recht die weitere Klage durch das hier mit Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil ohne weitere Sachprüfung abgewiesen. Die von den Klägern im vorangegangenen Klageverfahren vorgebrachten materiell-rechtlichen Fragen und Einwendungen zum Thema doppelte Haushaltsführung waren im hier streitigen Verfahren daher nicht mehr zu prüfen.
2. Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen, wenden sie sich im Grunde gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils. Ein solches Vorbringen ist schon grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94; vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, m.w.N.) die Klage gegen einen bestandskräftigen Bescheid ohne Sachprüfung als unbegründet abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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