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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: VI B 130/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).

Nach der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2007 VI R 60/05 (BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) ist auch bei einem Alleinstehenden die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht zwingende Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung. Mit dieser Entscheidung steht das angefochtene Urteil ersichtlich in Widerspruch. Die Abweichung ist jedoch für das Urteil nicht tragend (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 59 f.). Das FG hat nämlich seine Entscheidung kumulativ auch darauf gestützt, dass der Kläger im Streitjahr in seinem Elternhaus über keinen "eigenen" Hausstand verfügte. Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger keine Divergenz geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats muss der ledige Arbeitnehmer nicht nur einen Haupthausstand "unterhalten", sondern er muss diesen aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen (BFH-Urteil in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890, m.w.N.). Dieses Merkmal hat das FG als nicht gegeben angesehen.

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