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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: VI B 132/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 2005 V B 102/04, BFH/NV 2006, 590). Hieran fehlt es im Streitfall.
2. Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage an, ob und ggf. wie Beweisvorsorge zum Zeitpunkt des Zugangs eines Steuerbescheids getroffen werden könne, nachdem die von einer Zentralstelle verschickten Briefsendungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) das Absendedatum nicht mehr erkennen lassen. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 30).
a) Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es genüge nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Behaupte der Steuerpflichtige, das Schriftstück nicht innerhalb dieses Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so habe er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen. Dies sei dem Kläger nicht gelungen, da er hinsichtlich seiner Anwesenheit in den Wohnungen in X und Y widersprüchliche Angaben gemacht habe, denen teilweise eine geänderte Prozesstaktik zugrunde liege. Mit diesen Erwägungen ist das FG in freier Beweiswürdigung aufgrund von Indizien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Kläger die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 nicht erschüttert habe. Nach Auffassung des FG hatte folglich das FA nicht seinerseits den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
b) Demgegenüber kann es auf die von dem Kläger formulierte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalles nicht ankommen. Denn die Erwägung des FG, der Kläger hätte Beweisvorsorge treffen und den Briefumschlag "mit dem Poststempel" aufbewahren sollen, mag zwar mit den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Versendung von Steuerbescheiden nicht mehr übereinstimmen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein tragendes Begründungselement, sondern lediglich um eine zusätzliche Überlegung, ohne die sich an der Entscheidung des FG nichts geändert hätte. In einem Revisionsverfahren wäre die Frage einer möglichen Beweisvorsorge mittels Poststempel des Steuerbescheids daher nicht zu prüfen.
Ende der Entscheidung
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