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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1998
Aktenzeichen: VI B 132/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987. In dem Bescheid waren zwei Kinderfreibeträge von jeweils 2 484 DM berücksichtigt. Mit der durch einen Bevollmächtigten erhobenen Klage brachten die Kläger vor, aus verfassungsrechtlichen Gründen seien höhere Kinderfreibeträge sowie ein höherer Grundfreibetrag anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zum einen wegen fehlenden Nachweises der Prozeßbevollmächtigung als unzulässig, zum anderen (hilfsweise) als unbegründet ab. Hierzu führte es aus, an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahr 1987 bestehe kein ernstzunehmender Zweifel. Hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags werde auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bringen die Kläger vor, es stelle einen Verfahrensmangel dar, daß das FG die vorgelegte Prozeßvollmacht nicht anerkannt habe. Die Rechtssache habe deshalb auch grundsätzliche Bedeutung.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrüge betreffend die Nichtberücksichtigung der im Klageverfahren eingereichten Prozeßvollmacht begründet ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BStBl II 1998, 445), weil hinsichtlich der Ausführungen des FG zur Unbegründetheit des Klageanspruchs kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht worden ist. Hat das FG das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so ist es bereits für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, daß für jeden der Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des BFH vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Das gilt auch, wenn eine der Begründungen zur Unzulässigkeit, die andere zur Unbegründetheit der Klage führt (BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Obwohl die klageabweisende Entscheidung des FG auch von seinen materiell-rechtlichen Erwägungen zur Höhe des Kinderfreibetrages (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90, BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692) und des Grundfreibetrages getragen wird, sind die Kläger darauf nicht eingegangen.

Ende der Entscheidung

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