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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: VI B 133/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Im finanzgerichtlichen Verfahren war der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes streitig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger wurde für das in seinem Eigentum stehende und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück im Jahr 2005 zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) begehrten die Kläger im Ergebnis erfolglos die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieser Beiträge als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es stützte sich zur Begründung insbesondere darauf, dass zum einen der rechtsgeschäftliche Erwerb des Grundstücks selbst, der die Beitragszahlung nach sich gezogen habe, kein zwangsläufiges Ereignis gewesen sei, sowie darauf, dass mit der Zahlung der Beiträge der Verkehrswert des Grundstücks gestiegen sei.
Die Kläger begehren mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung sei gegeben, weil gefestigte Rechtsprechung zu Straßenausbaubeiträgen fehle und in der bisherigen Rechtsprechung auch nicht hinreichend zwischen Erschließungsbeitrag und Straßenbaubeitrag unterschieden worden sei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision unter anderem dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen allerdings in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 96/07, BFH/NV 2009, 166, m.w.N.).
Wenn die Beschwerdebegründung dagegen lediglich behauptet, dass es an einer gefestigten Rechtsprechung zu Straßenausbaubeiträgen fehle, genügt ein sich darin erschöpfendes Vorbringen den vorstehenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht. Entsprechendes gilt für die Behauptung, dass bisher nicht hinreichend zwischen Erschließungsbeitrag und Straßenbaubeitrag unterschieden worden sei. Die Kläger führen nichts dazu aus, aus welchen Gründen überhaupt Unterscheidungen zu treffen seien, und setzen sich auch in keiner Weise mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander.
Ende der Entscheidung
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