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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: VI B 135/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 | |
EStG § 9 Abs. 5 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; dahingestellt bleiben kann, ob sie zulässig ist.
Die Frage, ob unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist zwischenzeitlich geklärt. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wie der erkennende Senat u.a. mit Urteilen vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) und VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83) entschieden hat, ist ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit sind nicht zu stellen; unbeachtlich ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer dort nach eigener Auffassung ungestört oder konzentriert arbeiten kann. Denn die gesetzliche Regelung setzt nicht voraus, dass es sich um einen "angemessenen" oder auch "ruhigen" Arbeitsplatz handelt.
Der andere Arbeitsplatz steht "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Daran fehlt es jedoch nicht schon dann, wenn er nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet --aus welchen Beweggründen auch immer--, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten (Urteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).
Das angefochtene Urteil weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) fehlten objektiv erkennbare und nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine Arbeiten nicht an seinem beruflichen Arbeitsplatz erledigen konnte. Das ist nahe liegend, wenn ein Steuerpflichtiger im häuslichen Arbeitszimmer berufliche Unterlagen liest und sich fortbildet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG daraus abgeleitet hat, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Neuer Sachvortrag ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die tatsächlichen Feststellungen des FG und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts sind einer Prüfung durch den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich entzogen.
Von der Angabe weiterer Gründe wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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