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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: VI B 135/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Der Kläger gehört nicht zu den bezeichneten Berufsangehörigen; er ist insbesondere nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Dem Kläger fehlt deshalb die Befugnis, vor dem BFH aufzutreten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er in eigener Sache nicht schon deshalb vor dem BFH auftreten, weil er ein "zum Richteramt befähigter Volljurist und früherer Beamter des Bundeslandes X" ist. Die gesetzliche Regelung stellt auf die einschlägige berufsrechtliche Zulassung ab und nicht auf tatsächlich vorhandene juristische Kenntnisse oder eine juristische Berufserfahrung (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 V B 108/02, BFH/NV 2004, 79 --Diplom-Finanzwirt--; vom 28. Mai 2003 IV B 60/02, IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427 --Rechtsbeistand--; vom 20. Juni 1990 III B 92/90, BFH/NV 1991, 106 --Volljurist--; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 XI S 11/01, juris Nr. STRE200150848 --Volljurist--).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung in bestimmten (verfahrensbeendigenden) Fällen Ausnahmen vom Vertretungszwang zulässt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 62a FGO Rz. 20 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 62a FGO Tz. 5).

Da der nicht postulationsfähige Kläger seine Beschwerde persönlich eingelegt hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

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