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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: VI B 135/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2001 vor dem Amtsgericht --Familiengericht-- im Rahmen einer Klage der Ehefrau auf vorzeitigen Zugewinnausgleich einen Vergleich.

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, mit der der Kläger den Abzug von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3 088,33 DM sowie Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1 390 DM als außergewöhnliche Belastung begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Die Eheleute hätten den Zugewinnausgleich sowohl im Vorhinein durch einen Ehevertrag als auch noch nachträglich im Zusammenhang mit einer Scheidung durch eine außergerichtliche Vereinbarung einvernehmlich und ohne Klage regeln können.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde. Der Kläger macht geltend, die Revision sei wegen der Verletzung materiellen Rechts und der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zuzulassen. Ihm seien durch das vorzeitige Zugewinnausgleichsverfahren größere Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Familienstands. Dieser außergewöhnlichen Belastung habe er sich auch nicht entziehen können. Vorgerichtlich sei seine Ehefrau mit ihrem Ausgleichsanspruch nicht an ihn herangetreten. Im Übrigen habe das FG verkannt, dass der Gesetzgeber dem Kläger zu keiner Zeit die vermögensrechtliche Gestaltungsmöglichkeit in seiner Ehe eigenverantwortlich überlassen habe. Eine solche hätte für den Kläger nur dann bestanden, wenn er bei Abschluss einer Ehe ganz konkret durch ein standesamtliches Auswahlverfahren mit der dann entsprechend erforderlichen rechtlichen Belehrung seinen ehelichen Güterstand hätte auswählen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus hätten gesetzliche Änderungen des Güterstandsrechts eines Zustimmungsvorbehalts der Betroffenen bedurft, um von einer eigenverantwortlichen Auswahl des Güterstands sprechen zu können. Eine solche Zustimmung habe der Gesetzgeber jedoch nicht eingeholt. Folglich seien die geltend gemachten Kosten der güterrechtlichen Streitigkeit für ihn unvermeidbar gewesen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, weil erstens zu klären sei, ob die Ehepartner tatsächlich frei zwischen ordentlichen und außerordentlichen Güterständen wählen könnten, und zweitens, ob der Regelgüterstand den Belangen der heutzutage praktizierten modernen Ehetypen noch gerecht werde. Darüber hinaus sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Stete Änderungen der ehelichen Güterstände zeigten wie schwierig es für den Gesetzgeber sei, die Vermögensfragen zwischen Eheleuten sinnvoll zu gestalten. Rechtsverfolgungskosten, die Eheleuten durch gesetzliche Neuregelungen entstünden, müssten steuermindernd berücksichtigt werden. Angesichts dieser Problematik seien Kosten der Eheleute zum Zwecke der Klärung ihrer Vermögensfragen --auch während einer bestehenden Ehe-- als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Zu dieser steuerlichen Anerkennung bedürfe es der Rechtsfortbildung.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob erstens der gesetzliche eheliche Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich das Ergebnis der Wahrnehmung einer freien Wahl ist und ob zweitens dieser Regelgüterstand den Belangen der heutzutage praktizierten modernen Ehetypen noch gerecht wird, sind keine Rechtsfragen, die im konkreten Fall klärungsbedürftig noch in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Die Fragestellung zielt allenfalls auf die Vermeidbarkeit der Aufwendungen und damit auf die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung ab.

b)

Die Kläger haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hierzu besteht regelmäßig Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41). Um den Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "darzulegen", ist es --neben anderem-- erforderlich, konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen und eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Behauptung, dass künftig zu erwartende Änderungen im Güterstandsrecht nicht in freier Wahl der Eheleute erfolgten und deshalb die Klärung von ehelichen Vermögensfragen auch während einer bestehenden Ehe --zwangsläufig-- entstünden. Eine abstrakte Rechtsfrage ist damit jedoch nicht herausgestellt.

c)

Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung und macht materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, m.w.N.).

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