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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: VI B 136/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer noch als "häusliches" angesehen werden kann, wenn es von der Wohnung des Steuerpflichtigen getrennt ist, stellt sich im Streitfall nicht. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei den von der Klägerin in verschiedenen Geschossen genutzten beiden Wohnteilen um ein nach dem Willen der Mietparteien einheitliches Wohnobjekt. Nachdem der Begriff der "Häuslichkeit" zwischenzeitlich durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, ist nicht ersichtlich, welches über die Entscheidung des Einzelfalles hinausgehende Interesse der Allgemeinheit an der Beurteilung des Streitfalles liegen sollte.
Die Verfahrensrügen der Klägerin greifen schon deshalb nicht durch, weil es auf diesbezüglichen Streitpunkte nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht ankommt. Im Übrigen entsprechen die Rügen mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht den an solche zu stellenden Darlegungsanforderungen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 ff., § 119 Rz. 12 ff., § 120 Rz. 69 ff.).
Ende der Entscheidung
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