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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: VI B 136/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Im Streitfall machen die Kläger (fristgerecht) geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); sie bringen ferner vor, im Streitfall sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich.

a)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

b)

Ähnliches gilt für den Zulassungsgrund der "Rechtsfortbildung". Eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38, § 115 Rz 41, m.w.N.). Auch insoweit ist in der Beschwerde substantiiert darzulegen, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung einer Norm aufzustellen.

c)

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Sie haben --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- das Vorliegen der beiden angeführten Zulassungsgründe lediglich pauschal behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen.

Das Vorbringen der Kläger erschöpft sich --auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen im Schriftsatz vom 4. Januar 2008-- im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die sich ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennen die Kläger jedoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475; vom 29. Juni 2005 VI B 130/04, BFH/NV 2005, 1801; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27, m.w.N.; s.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3328; Seiler, NJW 2005, 1689, 1690). Mit dem bloßen Einwand, das FG habe fehlerhaft entschieden, können die Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchdringen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2007 VI B 147/06, BFH/NV 2007, 1914; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

Die Kläger verkennen außerdem, dass sich ihre Rüge, ein häufigerer Besuch der pflegebedürftigen Mutter als zweimal pro Jahr sei nicht üblich, im Kern gegen die tatrichterliche Wertung durch das FG richtet. Ob Fahrten noch im Rahmen des Üblichen durchgeführt werden, kann letztlich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Überdies tragen die Kläger dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die tatrichterliche (tatsächliche) Würdigung des FG (vgl. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 118 FGO Rz 140) grundsätzlich einer Prüfung durch den BFH entzogen (§ 118 Abs. 2 FGO) und für den BFH bindend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2326; vom 6. Juni 2007 VI B 153/06, BFH/NV 2007, 1868; siehe auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.).

2.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2008 bringen die Kläger zusätzlich vor, es sei auch eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Ungeachtet des Umstands, dass die Darlegungen der Kläger auch insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, ist der Schriftsatz verspätet eingegangen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine neuen Zulassungsgründe geltend gemacht ("nachgeschoben") werden (vgl. hierzu Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 139, m.w.N.).

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