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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: VI B 138/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Darlegungsanforderungen genügen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Rüge eines Verfahrensmangels, hier den der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO), stellt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40). Ob der Umweg der Klägerin zum Kindergarten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich beruflich veranlasst gewesen ist, weil beide Kläger nur dann berufstätig hätten sein können, wenn ihre Tochter im Kindergarten untergebracht war, stellt sich --ausgehend von dem zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235)-- als eine Rechtsfrage dar. Dies folgt aus der Bezugnahme des FG auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 94/95 (BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375), das einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf. Demgemäß geht im Streitfall die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ins Leere.
Ende der Entscheidung
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