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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: VI B 138/01
(1)
Rechtsgebiete: EStG, SozSichAbk YUG
Vorschriften:
EStG § 62 | |
SozSichAbk YUG Art. 28 |
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.
Gründe:
Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach § 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II, 1437), in Kraft getreten am 1. September 1969 (BGBl II, 1568), i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl II, 916) --s. dazu Berlebach, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Teil D II.--, kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger, lebt seit Jahren in der Bundesrepublik. Er ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Streitjahr 1999 bezog der Kläger bis zum 22. Juli Krankengeld, danach erhielt er für weitere 34 Tage Arbeitslosengeld. Ab dem 26. August 1999 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Für die Zeiten, in denen der Kläger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld bezog, zahlte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt Mannheim -Familienkasse- --Familienkasse--) dem Kläger für seine vier im ehemaligen Jugoslawien in Serbien lebenden Kinder Kindergeld gemäß § 62 EStG und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien über Soziale Sicherheit. Diese Zahlungen stellte die Familienkasse mit Bescheid vom 31. August 1999 ein. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, der Bezug von Arbeitslosenhilfe begründe im Gegensatz zum Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld keinen Anspruch auf Kindergeld für im Ausland lebende Kinder. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle ab September 1999 nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach den Vorschriften des EStG i.V.m. Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens zur Sozialen Sicherheit.
Aus der Erwähnung des Arbeitslosengeldes in Art. 28 Abs. 1 des genannten Abkommens ergebe sich im Umkehrschluss, dass während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Der Wegfall des sog. Abkommenskindergelds für den Fall des Bezugs von Arbeitslosenhilfe, sei bei den Vertragsverhandlungen von deutscher Seite gewollt gewesen. Deswegen sei er -wie geschehen-- im Abkommenstext deutlich hervorgehoben worden (Hinweis auf Berlebach, a.a.O., Teil D II. 1. Kommentierung Abkommen mit Jugoslawien Rz. 13).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und ausführt, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsfrage, ob der Bezug von Arbeitslosenhilfe den Anspruch auf Kindergeld nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommen über Soziale Sicherheit ausschließe, sei nicht eindeutig geklärt. Eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage sei in dem Revisionsverfahren VI R 40/99 betreffend das Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Januar 1999 10 K 5596/97 Kg zu erwarten. Die Rechtsprechung sei nicht einheitlich, denn das FG Düsseldorf bejahe in dem genannten Urteil aus § 62 ff. EStG i.V.m. Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens einen Anspruch des in der Bundesrepublik wohnenden Arbeitslosenhilfeempfängers auf Kindergeld. Nach Auffassung der Familienkasse ergebe sich aus Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens nur dann ein Anspruch, wenn das Kind des Klägers in (ehemaligen) Jugoslawien seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 62.3.3 (BStBl I 1998, 400) sehe ferner vor, dass Schweizer aufgrund des Deutsch-Schweizerischen Sozialabkommens unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hätten, wie Deutsche. Mit der Schweiz bestehe ein Sozialabkommen mit vergleichbaren Regelungen wie denen des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens. Die Zulassung der Revision sei zur Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts erforderlich.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Die Familienkasse beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei nicht klar gefasst, die grundsätzliche Bedeutung sei nicht schlüssig dargetan. Der Kläger greife nur die nach seiner Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Familienkasse und das FG an.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12. April 2000 VI B 142/99 (BFH/NV 2000, 1193) in einem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entschieden, bei summarischer Prüfung des Streitstoffes stehe dem Bezieher von Arbeitslosenhilfe kein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG i.V.m. Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zu. Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit hat jedoch insoweit einen mit Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens übereinstimmenden Wortlaut. Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl II 1965, 1293), in Kraft getreten am 1. Mai 1966 (BGBl II, 253) i.d.F. des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 (BGBl II 1989, 892), in Kraft getreten am 1. April 1990 (BGBl II 1990, 199) betrifft dagegen nur Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erwerbstätig sind. Daraus lässt sich bereits wegen des von Art. 28 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommens abweichenden Wortlauts nichts zugunsten des Klägers ableiten. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist deshalb geklärt, weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Das vom Kläger in Bezug genommene Revisionsverfahren VI R 40/99 betreffend das Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Januar 1999 10 K 5596/97 Kg hat dagegen eine anders gelagerte Streitfrage zum Gegenstand. Der dortige Streitfall betrifft die Frage, ob die Einschränkung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, für die dortige Klägerin, die zudem keine Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat, Anwendung findet.
Ende der Entscheidung
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