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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: VI B 139/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat, nachdem ihr zur Bezeichnung des Klagebegehrens der am 4. August 1997 erhobenen Klage mit Verfügung vom 24. November 1997 eine Frist mit ausschließender Wirkung von zwei Monaten gesetzt worden war, am 26. Januar 1998 die Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Finanzgericht das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluß eingestellt und die Kosten dem Prozeßvertreter auferlegt, weil er seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.
Mit der Beschwerde wird "die Entscheidung zur Hauptsache" angefochten und --ohne weitere Begründung-- zur Überprüfung gestellt. Gleichzeitig wird, wie ausgeführt wird, die mit dem Angriff zur Hauptsache notwendigerweise verbundene Kostenentscheidung beanstandet. Es sei mit Schriftsatz vom 26. November 1997 die Übermittlung einer Prozeßvollmacht veranlaßt worden. Notfalls werde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wendet sich die Klägerin nicht gegen die Verfahrenseinstellung als solche, sondern gegen die getroffene Kostenentscheidung. Eine derartige Kostenbeschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Ende der Entscheidung
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