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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: VI B 14/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt für ihren im Jahre 1977 geborenen Sohn bis einschließlich Juni 1997 Kindergeld.
Der Sohn war bis April 1996 als arbeitslos gemeldet. Von Mai 1996 bis Juli 1996 besuchte er einen Deutschkurs.
Mit Bescheid vom 16. September 1997 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 1996 auf und forderte zugleich das für die Monate Mai 1996 bis Juni 1997 entrichtete Kindergeld in Höhe von 2 920 DM mit der Begründung zurück, der Sohn der Antragstellerin habe der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl. § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Während des Klageverfahrens erließ die Familienkasse einen Änderungsbescheid. Aufgrund der Teilnahme des Sohnes an dem Sprachkurs half sie der Klage bezüglich der Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Mai bis Juli 1996 in Höhe von 600 DM ab. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss vom 10. November 1998 trennte das Finanzgericht (FG) das Verfahren wegen Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Mai bis Juli 1996 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab und legte der Familienkasse insoweit die Kosten des Verfahrens auf (§ 138 Abs. 2 FGO). Im selben Beschluss lehnte das FG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das --noch anhängige-- Klageverfahren mangels Aussicht auf Erfolg ab. Bei summarischer Prüfung könne nicht festgestellt werden, dass der Sohn in den Monaten August 1996 bis Juni 1997 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der restliche Rückforderungsanspruch der Familienkasse in Höhe von 2 320 DM bestehe zu Recht.
Mit ihrer Beschwerde bringt die Antragstellerin vor, die Vorinstanz habe den PKH-Antrag zu Unrecht abgelehnt. Der Umstand, dass sie hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 1996 einen Teilerfolg erzielt habe, sei für die Gewährung von PKH für das gesamte Verfahren ausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass ein Klagebegehren insgesamt und in voller Höhe zum Erfolg führen müsse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Senat geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Antrag auf PKH hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens in der Sache erledigt ist. Mit Beschluss vom 10. November 1998 hat das FG der Familienkasse insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt. Angesichts des bestehenden Kostenerstattungsanspruchs der Antragstellerin konnte PKH nicht mehr gewährt werden (Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 9. März 1989 V ZR 194/88, Anwaltsblatt 1990, 328; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82, BVerfGE 62, 392, 397; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1993 VI B 120/92, BFH/NV 1993, 619; vom 30. Juli 1985 VII B 15/85, BFH/NV 1986, 756).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten für das noch anhängige Verfahren (Monate August 1996 bis Juni 1997) nicht schon allein daraus, dass die Familienkasse dem Begehren der Antragstellerin hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 1996 abgeholfen hat. Bei lediglich teilweisen Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung kann PKH auch nur anteilig gewährt werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 1985 VIII S 18/84, BFH/NV 1987, 186; vom 6. April 1990 III S 5/88, BFH/NV 1991, 56; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 11; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 35, m.w.N.).
Hinsichtlich des noch anhängigen Verfahrens hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, warum die erhobene Klage nicht Erfolg versprechend erscheint. Gegenteiliges hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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