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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: VI B 140/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
EStG § 33 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts ein 1957 errichtetes Gebäude (Hauptgebäude und Anbau) erworben, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Infolge von Baumängeln drohte die Dachkonstruktion des Anbaus einzustürzen. Die Kläger ließen deshalb im Streitjahr Sanierungsmaßnahmen in Form von Unterstützungs- und Unterfangungsbetonierungsmaßnahmen durchführen.
Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, mit der die Kläger den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, es fehle an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. Ursächlich für die von den Klägern durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sei eine unsachgemäße Verbindung von Fundamenten und aufstehendem Mauerwerk. Derartige Baumängel seien keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa einem Hochwasserschaden nicht zu vergleichen. Deshalb könnten Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde. Die Kläger machen geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das FG habe sich zur Begründung seiner Auffassung, dass es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehle, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BFH berufen. Entgegen der Auffassung des FG schließe der BFH baumängelbedingte Aufwendungen nicht grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Es werde vielmehr unterschieden, ob Baumängel gewöhnlich oder ungewöhnlich seien (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO); das FG ist insbesondere nicht von den BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2006, 2057; in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 abgewichen.
Die Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln ist weder unklar noch uneinheitlich. Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2057; BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 3. a; vgl. weiter BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, betreffend Wasserschaden durch Rückstau aus der Drainage). Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2057). Anders als die Kläger meinen, unterscheidet der BFH damit gerade nicht zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Baumängeln, sondern lässt Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2057). Das FG ist deshalb auch nicht von den genannten BFH-Entscheidungen abgewichen, auf die sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung berufen haben.
Ende der Entscheidung
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