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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VI B 141/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (hier: den Einnahmen als angestellter Geschäftsführer einer GmbH) oder der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, bestimmt sich nach dem die Aufwendungen auslösenden Element, also nach dem Verwendungszweck zum Zeitpunkt, in welchem die Aufwendungen getätigt wurden (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2005, ). Den diesbezüglichen Veranlassungszusammenhang hat das Finanzgericht (FG) nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Eine hierzu ergangene vertretbare Würdigung des FG bindet als Tatsachenentscheidung den BFH. Mit der dagegen erhobenen Rüge unzutreffender Beweiswürdigung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, m.w.N.).
2. Der Schluss des FG, die Aufwendungen seien nicht durch die Arbeitnehmerstellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), sondern die private Vermögenssphäre veranlasst, ist auch möglich, wenn die Aufwendungen nicht im Hinblick auf eine eigene GmbH-Beteiligung des Steuerpflichtigen, sondern die seiner Ehefrau erfolgen.
a) Der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren überzeugend dargelegt, dass Gründe vorlagen, den Betrieb nicht in der Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft und ebenfalls nicht über eine ihm gehörende GmbH zu führen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat dies aber weder denknotwendig zur Folge, dass seine Aufwendungen zugunsten einer GmbH erfolgt sind, deren wirtschaftlicher Eigentümer er sei, noch, dass er dann unselbständig tätig geworden wäre.
b) Soweit der Kläger mangelnde Sachverhaltsermittlungen zur Höhe der Gewinnausschüttungen und zum Wert der Beteiligung rügt, entspricht sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen an einen Verfahrensfehler. Im Rahmen der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles obliegt es den Parteien, diejenigen tatsächlichen Verhältnisse vorzutragen und Beweis hierfür anzutreten, die ihren Standpunkt stützen. Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchen Umständen das FG auch ohne diesbezüglichen Beweisantritt deshalb weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, weil sie sich ihm von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, welche konkrete Aufklärungsmaßnahme zu welchem vermutlichen Ergebnis geführt hätte, das für die Entscheidung des Falles erheblich sein konnte.
c) Soweit das FG erklärte, der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass er keine andere selbständige Beschäftigung woanders hätte bekommen können, nahm das FG lediglich die eigenen Äußerungen des Klägers zur Rechtsformwahl auf. Im Übrigen wird das Recht auf Gehör nicht schon dann verkürzt, wenn das Gericht von Hinweisen absieht, obwohl ein Beteiligter generell um Hinweise für den Fall bittet, dass das Gericht einen Aspekt für nicht hinreichend beleuchtet hält.
3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe sich nicht im erforderlichen Maße mit den BFH-Urteilen vom 29. Februar 1980 VI R 165/78 (BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395) und vom 14. Mai 1991 VI R 48/88 (BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758) auseinander gesetzt, macht er keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Im Übrigen ist gerade dem Urteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758 zu entnehmen, dass eine im Hinblick auf die kapitalmäßige Beteiligung der Ehefrau an der GmbH eingegangene Verpflichtung auf dieser Beteiligung beruhen kann und dass es deswegen besonderer Ausführungen bedarf, die einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis plausibler erscheinen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Einzelfallwürdigung des FG als wenig überzeugend rügt, rechtfertigt dies --wie bereits oben ausgeführt-- die Zulassung der Revision nicht.
Ende der Entscheidung
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