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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: VI B 141/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) näher präzisiert (z.B. Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Privatanteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 82/06, BFH/NV 2007, 453). Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen auf Notizzetteln und Terminübersichten nicht aus.
Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. In tatrichterlicher Würdigung gelangte das FG zu dem Schluss (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass die von den Geschäftsführern der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) jeweils erstellten Tabellenblätter, die mittels einer Heftleiste lose abgeheftet waren, erkennbar nicht den gesetzlichen (formalen) Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wirft der Rechtsstreit keine grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse (noch) der Klärung durch den BFH bedürften. Hinsichtlich der formalen Anforderungen eines Fahrtenbuchs sind im Streitfall keine neuen Aspekte erkennbar, die eine erneute revisionsrechtliche Prüfung geboten erscheinen lassen.
Ende der Entscheidung
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