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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: VI B 141/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, trotz eines Beweisantritts im Schriftsatz vom 8. Mai 2008 habe das Finanzgericht (FG) kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Mit dieser Rüge macht der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO) geltend.
Ein Prozessbeteiligter kann indessen auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875).
Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 15. Mai 2008 ergibt sich nicht, dass der Kläger das Übergehen des Beweisantrags gerügt hat. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend zu machen, daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102). Dies ist nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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