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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: VI B 142/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 164 Abs. 2 S. 1
AO § 164 Abs. 4
AO § 176 Abs. 1 S. 1
AO § 176 Abs. 2
Veröffentlichungen:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert i.d.R. die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Entscheidungen vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 30 ff.).

Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften dürfen Entscheidungen oder Verwaltungsvorschriften bei der Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht berücksichtigt werden, wenn nach der Vorbehaltsfestsetzung Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder eines obersten Bundesgerichts oder Verwaltungsvorschriften oberster Verwaltungsbehörden ergehen, aus denen sich eine für den Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtslage ergibt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat.

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