Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: VI B 142/08
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 164 Abs. 2 S. 1 | |
AO § 164 Abs. 4 | |
AO § 176 Abs. 1 S. 1 | |
AO § 176 Abs. 2 | |
Veröffentlichungen: |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert i.d.R. die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Entscheidungen vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 30 ff.).
Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften dürfen Entscheidungen oder Verwaltungsvorschriften bei der Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht berücksichtigt werden, wenn nach der Vorbehaltsfestsetzung Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder eines obersten Bundesgerichts oder Verwaltungsvorschriften oberster Verwaltungsbehörden ergehen, aus denen sich eine für den Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtslage ergibt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.