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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: VI B 142/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 81 Abs. 1
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2 und 3
FGO § 115
FGO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Unterlassen der beantragten Zeugenvernehmung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen, ist unzulässig. Zur schlüssigen Rüge der Nichtbeachtung des § 81 Abs. 1 FGO hätte die Klägerin vortragen müssen, daß sie diesen Mangel bei nächster sich bietender Gelegenheit gegenüber dem FG beanstandet habe oder weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei (§§ 115 FGO, 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat auf die Erhebung des beantragten Zeugenbeweises (konkludent) verzichtet, indem sie von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, gegen den Gerichtsbescheid vom 28. Mai 1997 mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FGO), keinen Gebrauch gemacht hat. Zur weiteren Begründung wird auf den BFH-Beschluß vom 25. November 1997 IV B 130/96 verwiesen.

2. Die wegen desselben Sachverhalts --Nichtvernehmung der Zeugin S-- gerügte Divergenz liegt nicht vor. Das FG hat nicht, wie dies für eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671), einen abstrakten, die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem ebensolchen Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 18. November 1971 VIII R 21/65 (BFHE 104, 409, BStBl II 1972, 399) abweicht. Die dort vom BFH entschiedene Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das Gericht Beweiserhebungen Dritter zu eigen machen und im Wege des Urkundenbeweises verwerten darf, hat das FG in seinem Urteil nicht angesprochen.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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