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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: VI B 143/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unterlaufen. Das FG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass zwischen der Mitwirkung der Beteiligten und der Intensität der finanzgerichtlichen Sachaufklärung eine Wechselwirkung besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419; Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 76, m.w.N.). Das heißt im Einzelnen: Je intensiver sich die Mitwirkung der Beteiligten gestaltet, umso stärker ist das Gericht gehalten, deren Vorbringen zu analysieren, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen und mit eigenen Mitteln noch unaufgeklärte Geschehensabläufe zu erforschen. Je weniger die Beteiligten andererseits ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel auch das Gericht und umso weniger ist dieses gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (siehe BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 201; vgl. auch Beschluss vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166).

Im Streitfall ist der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten ersichtlich nicht nachgekommen. Er wurde mehrfach sowohl im außergerichtlichen als auch während des gerichtlichen Verfahrens aufgefordert, zur Frage seines eigenen Hausstandes und seines Lebensmittelpunktes erläuternde Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Dem ist er dem Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt (FA)-- (und demnach auch dem FG) gegenüber nicht nachgekommen. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Verpflichtung des FA, den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln, durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt wird (vgl. § 76 Abs. 4 i.V.m. §§ 88, 89 der Abgabenordnung --AO 1977--).

Im Übrigen dient eine Sachaufklärungsrüge grundsätzlich nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die eine --wie auch hier-- fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691; vom 1. April 2003 VI B 23/03, nicht veröffentlicht).

Der Beschluss ergeht im Übrigen ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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