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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: VI B 143/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 ff.).

1. Soweit der Kläger den Hergang der mündlichen Verhandlung schildert, ist dem ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.

2. Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe gegen Denkgesetze verstoßen, wird die materielle Unrichtigkeit des Urteils, nicht aber ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel gerügt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1998 III B 63/98, BFH/NV 1999, 642). Auch die Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung, die in den Ausführungen über die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Schlussfolgerungen des FG liegt, kann regelmäßig nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Die Grundsätze über die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und in BFH/NV 1999, 642). Gleiches gilt für die Angriffe auf die Feststellung des FG, dass die Aufzeichnungen in dem Terminkalender nicht von dem Kläger, sondern von seinem Vater stammten.

3. Der Vortrag des Klägers, er habe den Mercedes erst ab 19. Juli und nicht bereits ab 8. Juni 1991 genutzt, ist als neuer Sachvortrag gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG nicht von ihm verlangt, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass der Werbungskostenabzug möglichst gering ausfällt. Auch hat das FG keine Schlüsse zum Nachteil des Klägers aus der Tatsache gezogen, dass seine Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das FG ist lediglich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger, der die Berücksichtigung von Werbungskosten begehrt, die zugrunde liegenden Aufwendungen nachweisen muss. Der Hinweis darauf, dass die Zeugenaussage der Mutter des Klägers, die als Nachweis hätte dienen können, nicht zur Verfügung stand, beschreibt insoweit nur die Sachlage.

5. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass das FG seinen Vater als Zeugen hätte anhören müssen. Darin liegt die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung durch das FG. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise rügt, ist es erforderlich, die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel sowie die dazu genannten Beweisthemen anzugeben. Schon daran fehlt es hier. Weder hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Vater des Klägers als Zeugen zu vernehmen, noch hat der Kläger Angaben dazu gemacht, zu welchen Tatsachen sein Vater sich hätte äußern sollen. Hinzu kommt, dass das FG den Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt hat; es ist nicht ersichtlich, welche weitere Sachaufklärung eine förmliche Vernehmung des Vaters als Zeuge erbracht haben könnte.

6. Nicht ordnungsmäßig gerügt hat der Kläger auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er hat nicht ausgeführt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

7. Auch die Behauptung einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob die Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (dagegen BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 235), ist eine Verletzung nicht ersichtlich. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das damit garantierte Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, den Parteien eines Streitverfahrens ausreichend, angemessen und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu geben. Dies setzt voraus, dass jede Partei den Vortrag der Gegenseite sowie alle Beweisunterlagen zur Kenntnis nehmen kann und außerdem Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 642, 643). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG dagegen verstoßen hätte. Ebenso wenig ist dargetan oder den Akten zu entnehmen, dass dem Kläger die Möglichkeit zum Vortrag seiner Angelegenheit im Vergleich zum FA beschränkt worden wäre.



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