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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: VI B 145/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt im Streitfall nicht vor. Denn die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311; vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494).

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch habe, ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, kann abweichend davon nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der Wert der Nutzung auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Die Rechtsprechung des BFH sieht in dem vorgenannten Normengefüge eine pauschalierende, stark typisierende und insbesondere grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFH/NV 2007, 329, m.w.N.), die einheitlich und abschließend regelt, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Damit steht zugleich fest, dass dann, wenn die Bewertungsalternative Fahrtenbuch aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung steht, die 1%-Regelung greift, nämlich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Grundlage des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeuges.

b) Auch die Fragen, ob dann, wenn und soweit keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen durch ein Fahrtenbuch vorliegen, die Strecken dem Privatbereich zugeordnet oder Privatanteile geschätzt werden dürfen, sind geklärt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt seit der Änderung des § 8 Abs. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) weder Raum für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung noch für eine Schätzung, die sich an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientiert, das sich im Besteuerungs- oder im Klageverfahren als nicht ordnungsgemäß herausgestellt hat (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, m.w.N.).

c) Die Klägerin wendet schließlich ein, dass für 2001 nur vier Abweichungen zwischen Fahrtenbüchern und Reparaturrechnungen festgestellt worden seien und im Fahrtenbuch für 2002 lediglich an neun Tagen die Angabe des konkreten Geschäftszwecks für Kundenbesuche fehle, so dass die Mängel nur geringfügig und die Fahrtenbücher noch ordnungsgemäß seien. Insoweit macht sie allerdings keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern wendet sich im Ergebnis lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.). Im Übrigen sind durch die Rechtsprechung des BFH auch die Voraussetzungen geklärt, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439, mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).



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