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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: VI B 145/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
EStG § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist.

a)

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) aufgeworfene Frage, ob Unterhaltsempfänger im Ausland im Rahmen von § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Erwerbsobliegenheit trifft, war im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich. In dem angefochtenen Urteil hat es das Finanzgericht (FG) dahinstehen lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit noch Geltung beanspruchen kann. Damit kommt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärbarkeit der herausgestellten Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 113/07, [...]) noch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.

b)

Soweit der Beklagte darüber hinaus die Frage aufwirft, wie die Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsempfängers im Ausland nachzuweisen sind, zielt die Beschwerde nicht auf die Rechtsanwendung, sondern auf die tatrichterliche Würdigung des FG. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702). Solche Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar. Die Schlussfolgerung des FG, dass durch die vorgelegte amtlich bestätigte Arbeitslosenbescheinigung im Streitfall nachgewiesen sei, dass sich der unterhaltene Sohn der Kläger und Beschwerdegegner um einen Arbeitsplatz bemüht habe, ist möglich und vertretbar.

Ende der Entscheidung

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