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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: VI B 146/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 19 Abs. 2 | |
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | |
EStG § 24a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus zugunsten der Kläger verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass er auch dann zur Anwendung komme, wenn die Steuerpflichtigen ausschließlich Einkünfte aus Versorgungsbezügen i.S. von § 19 Abs. 2 EStG bzw. aus Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG erzielt haben, entsprechen ihre Ausführungen nicht den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Kläger bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum sog. Belastungsprinzip --Kürzung um spätere Ersatzansprüche-- in Zweifel ziehen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei. Schließlich wird ein Zulassungsgrund auch nicht bereits dadurch dargelegt, dass die Kläger pauschal behaupten, bestimmte Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gesetzwidrig gehandelt habe und gesetzliche Sperrfristen missachtet habe. Ebenfalls nicht dargelegt wurde, warum über den konkreten Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sei, ob bestimmte Aufwendungen, die nicht verordnet wurden, als Krankheitskosten zu berücksichtigen seien.
Ende der Entscheidung
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