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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: VI B 147/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben nach erfolglosem Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 Klage. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. Dezember 2004 zugestellt. Mit einem am 21. November 2005 dem Bundesfinanzhof (BFH) zugegangenen Schreiben fragte der Kläger nach dem Bearbeitungsstand einer von seiner Bevollmächtigten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vom 30. Dezember 2004, die er in Kopie beifügte. Nach entsprechendem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle an den Kläger (Schreiben vom 21. November 2005) beantragte die Bevollmächtigte mit einem am 12. Dezember 2005 beim BFH eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie selbst habe die Beschwerde am 30. Dezember 2004 "mit einfacher Post durch Einwurf in den Briefkasten bei der Filiale der Deutschen Post AG in X (da diese schon geschlossen hatte) ... übersandt". Anscheinend sei der Brief bei der Deutschen Post abhanden gekommen.

In der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2004 ist ausgeführt, die Beschwerde werde auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt. Das FG habe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht zum Abzug zugelassen, weil der Hauptwohnsitz des Klägers in X und nicht in Z sei. Danach hätten jedoch die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die anerkannten Kosten für doppelte Haushaltsführung nach Maßgabe eines Hauptwohnsitzes in X neu zu Gunsten des Klägers berechnet werden müssen. Da dies unterblieben sei, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Beschwerde nicht geäußert.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist verspätet erhoben worden. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Da das Urteil des FG der Bevollmächtigten der Kläger am 27. Dezember 2004 zugestellt wurde, endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 27. Januar 2005. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger keine Beschwerde erhoben. Der Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 ist beim BFH nicht eingegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist wie z.B. eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu begründen, wobei der Vortrag durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen ist. An der entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt es hier. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist neben der detaillierten und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs bei Bevollmächtigten, welche Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2004 VII B 127/03, BFH/NV 2004, 655). Zur Glaubhaftmachung der Absendung ist regelmäßig das Postausgangsbuch vorzulegen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798). Im Streitfall enthält der Wiedereinsetzungsantrag lediglich die Darstellung, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschwerdeschrift in den Postbriefkasten eingeworfen habe. Dieser Vortrag genügt nicht, um die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks glaubhaft zu machen.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Mit der Rüge, das FG habe es unterlassen, die Werbungskosten des Klägers betreffend Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie doppelte Haushaltsführung im Hinblick auf den vom FG angenommenen Familienwohnsitz X neu zu berechnen, wird kein Verfahrensmangel schlüssig dargelegt. Unter Verfahrensmängeln sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 VIII B 45/05, BFH/NV 2006, 961). Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen würden --ihr Vorliegen unterstellt-- indessen lediglich einen inhaltlichen (materiell-rechtlichen) Fehler des angefochtenen Urteils darstellen.

Ende der Entscheidung

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