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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: VI B 148/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das Streitjahr 2004 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine in Bosnien lebenden Eltern und Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht (FG) wies die auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen gerichtete Klage ab, weil der Kläger keine ausreichenden Zahlungsnachweise über die geltend gemachten Unterhaltsleistungen erbracht habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, jeweils m.w.N.). Wenn der Kläger stattdessen nur vorbringt, dass das FG aus den von ihm vorgelegten Nachweisen falsche Folgerungen gezogen habe und der Nachweis der Zahlung von Unterhaltsleistungen durchaus erbracht worden sei, legt er damit keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar. Der Kläger verkennt insoweit, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Tatsacheninstanz einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn soweit das FG seine Entscheidung darauf gestützt hatte, dass die Bescheinigungen über den Geldempfang zwischen 6 und 11 Monate nach der Geldübergabe ausgestellt worden seien, dass die Bescheinigungen keine Angaben über die Währung der darin angegebenen Geldbeträge enthielten sowie, dass die Übergabe des Geldes an die Geldboten nicht dokumentiert worden sei, hat es seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar begründet. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und macht materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, m.w.N.).



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